Donnerstag, 12 Januar 2012 12:57

NEUFASSUNG DER HILFSMITTEL-RICHTLINIE / UMSETZUNG DES URTEILS DES BSG VOM 17.12.2009

Mit Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 21.12.2011 über die Neufassung der Hilfsmittel-Richtlinie wurde der Bereich bezüglich Hörhilfen überarbeitet und nunmehr an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik und an die Versorgungspraxis angepasst.

Die Richtlinie sieht vor, dass die gesetzliche Krankenversicherung für solche Hörgeräte aufkommt, die nach dem Stand der Medizintechnik Funktionsdefizite des Hörvermögens möglichst weitgehend ausgleichen, und zwar im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit dem maximalen  Hörvermögen eines gesunden Menschen.

Als Versorgungsziel wird in der Richtlinie festgelegt:

§ 19 Versorgungziele

(1) Zielsetzung der Hörgeräteversorgung ist es,

  a) ein Funktionsdefizit des beidohrigen Hörvermögens unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts möglichst weitgehend auszugleichen und dabei – soweit möglich – ein Sprachverstehen bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen zu erreichen sowie

  b) die Auswirkungen einer auditiven Kommunikationsbehinderung im gesamten täglichen Leben und damit bei der Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen zu beseitigen oder zu mildern.

Dieser Entwicklung liegt mitunter das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.12.2009 (Az.: B 3 KR 20/08 R) zugrunde, mit welchem der Leitsatz aufgestellt worden ist, dass im gesetzlichen Krankenversicherungssystem Versicherte Anspruch auf die Hörgeräteversorgung haben, die die nach dem Stand der Medizintechnik bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlaubt, soweit dies im Alltagsleben einen erheblichen Gebrauchsvorteil bietet. Die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel könne nach der Rechtsprechung des BSG nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisherige Versorgungsstand sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist.

Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens zu der Überarbeitung der Hilfsmittel-Richtlinie hat interessanterweise die Bundesinning der Hörgeräteakustiker KdöR ausgeführt, dass im Hinblick auf das zitierte Urteil des BSG davon auszugehen sei, dass es sich zum einen um eine Einzelfallentscheidung handle und zum anderen das Urteil ausschließlich auf an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit Anwendung finde. Die Bundesinnung der Hörgeräteakustiker hat daher einen sehr restriktiven Formulierungsvorschlag hinsichtlich des § 19 unterbreitet.

Dem ist der G-BA in der Würdigung der Stellungnahme deutlich entgegengetreten. Im Beratungsergebnis wird festgehalten, dass die in dem Urteil vom 17.12.2009 getroffenen Aussagen und Zielsetzungen der Hilfsmittelversorgung nicht auf den Einzelfall bezogen sind, sondern umfänglich auf die Hilfsmittelversorgung Anwendung finden.

Der Beschluss war dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und trat mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 01.04.2012 in Kraft.