Donnerstag, 25 Juli 2013 12:48

UNTERGANG DES VERGÜTUNGSANSPRUCHS VON APOTHEKERN NACH 2 MONATEN (BSG, URT. V. 03.07.2012 - B 1 KR 16/11 R)

Untergang des Vergütungsanspruchs von Apothekern bei Versäumung der Abrechnungsfrist nach § 8 Abs. 1 Arznei-Liefervertrag (BSG, Urt. v. 03.07.2012 - B 1 KR 16/11 R). Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen können mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation der Apotheker auf Landesebene -über den Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 5 S. 1 SGB V hinaus- ergänzende Verträge schließen.

So können auf Landesebene Ausschlussfristen im Zusammenhang mit Apothekervergütungen und der Geltendmachung von Rechnungs- und Taxberichtigungen vereinbart werden.

Das Bundessozialgericht sah es in seinem Urteil vom 03.07.2013 als vertretbares Ziel an, im Sinne eines reibungslosen Ablaufs der Arzneimittelabrechung und zur Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung, entsprechende Vereinbarungen auf Landesebene abzuschließen. Auch aufgrund der betroffenen Datenmengen bestehe -nach dem BSG - ein erhebliches Interesse daran, durch überschaubare Abrechnungsfristen für einen kontinuierlichen Datenzufluss bei den Krankenversicherungen zu sorgen. Eine Abrechnungsfrist von 2 Monaten sei nicht unverhältnismäßig. Eine entsprechende Vereinbarung besteht in Niedersachsen.

Nach dem Arzneimittelversorgungsvertrag Bayern (AV-Bay) gelten indes in dieser Hinsicht weniger strenge Auschlussfristen.

§ 7 Rechnungsstellung

(1) Der Apotheker rechnet spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, mit den Krankenkassen oder den von diesen benannten Stellen ab. Eine Überschreitung der Frist nach Satz 1 um bis zu zwölf Monate befreit die Krankenkassen nicht von ihrer Zahlungspflicht. Werden jedoch Verordnungsblätter mehr als einen Monat nach Ablauf der Frist nach Satz 1 abgerechnet, sind die Krankenkassen berechtigt, den Gesamtbruttobetrag dieser Verordnungsblätter (ggf. bereinigt um Taxkorrekturen) um 5 Euro je Packung zu kürzen, jedoch  höchstens um 50 Euro je Verordnungsblatt, es sei denn, die Apotheke hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten; weitergehende Vertragsmaßnahmen nach § 11 sind ausgeschlossen. Nach Ablauf der Frist nach Satz 2 sind Abrechnungen oder sonstige Nachforderungen ausgeschlossen,  es sei denn, die Apotheke hat das Fristversäumnis nicht zu vertreten.