Freitag, 08 November 2013 12:02

HÖHERE FESTBETRÄGE FÜR HÖRGERÄTE SEIT 01.11.2013

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat erkannt, dass ein adäquater Behinderungsausgleich mit einem von den Krankenkassen zu zahlenden Festbetrag in Höhe von € 421,28 nicht möglich ist.

Mit den Artikeln vom 28.04.2011 und 12.01.2012 habe ich auf die deutlichen Worte des Bundessozialgerichts hingewiesen, dass die Krankenkasse dafür einzustehen hat, dass ein unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts möglichst weitgehender Behinderungsausgleich ermöglicht wird. Ziel soll dabei auch sein, dass für die Betroffenen ein Sprachverstehen bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen erreicht wird.

Diese Rechtsprechung trägt nun Früchte dergestalt, dass sich der Spitzenverband der geseztlichen Krankenkassen zu einer Erhöhung der Festbeträge für Hörhilfen entschieden hat.

Die Neuregelung:

Die Höhe des Festbetrages wird ab dem 01.11.2013 auf einen Betrag von € 733,59 angehoben.

Zudem stellt die Neuregelung wörtlich heraus:

Hörgeräte, die für schwerhörige Versicherte, ausgenommen für an Taubheit grenzend schwerhörige Versicherte, abgegeben werden, müssen über folgende Features verfügen:

- Digitaltechnik
- Mehrkanaligkeit (mindestens 4 Kanäle)
- Rückkoppelungs- und Störschallunterdrückung
- Mindestens 3 Hörprogramme
- Verstärkungsleistung < 75 dB

Zudem wird festgehalten, dass der Aufwand für die Nachsorge (anders als nach der alten Regelung) gesondert vergütet wird.